Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendbares Recht und Rangordnung
Die vorliegenden Bestimmungen umschreiben die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
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der abgeschlossene Vertrag (Auftrag schriftlich oder mündlich)
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SIA Normen
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das Schweizerische Recht
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2. Auftragserteilung/Inkrafttreten
Bei Auftragserteilung (mündlich oder schriftlich) anerkennt der Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) vorbehaltslos diese Bedingungen (AGB) des Auftragsnehmers (nachfolgend Unternehmung genannt). Wenn nichts anderes vereinbart wurde, treten die AGB automatisch in Kraft, spätestens bei Auftragsausführung. Diese AGB sind in Ergänzung und Abänderung der SIA Norm 118 und gehen vor.
3. Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes
Das Angebot basiert auf den Preisen, Gebühren, Steuern und Abgaben zum Zeitpunkt der Eingabe. Allfällige Teuerungen werden verrechnet. Unbefristete Offerten der Unternehmung sind stets freibleibend bis zur Auftragserteilung.
4. Unterlagen/bauseitige Arbeitsvorbereitung
Der Kunde verpflichtet sich, der Unternehmung die für die Ausarbeitung des Angebotes erforderlichen Pläne und sonstigen Grundlagen, zur Verfügung zu stellen. Sollten keine Planunterlagen vorhanden sein, muss die Auftragserteilung durch den Besteller so definiert sein, dass keine Missverständnisse entstehen.
Der Kunde ist, vor der Arbeitsausführung durch die Unternehmung, auf eigene Kosten für die ordnungsgemässe, bauseitige Vorbereitung des Objektes besorgt. Insbesondere hat der Kunde auf eigene Kosten für geeignete Zufahrten, Bereitstellung der erforderlichen Installationsplätze, Anschlüsse wie Strom und Wasser, Abdeckungen und Schutzwände, Be- und Entlüftungen, Einholung von allenfalls notwendigen Bewilligungen (Bsp. Nacht- und Sonntagsfahrbewilligungen) sowie Orientierung von Umfeld und Anstössern für Immissionen, insbesondere auch Lärm, zu sorgen. Ebenfalls hat der Kunde auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass sich bei der Arbeitsausführung im Bereich der Wasserdruck-strahlung keine gefährdeten Hindernisse, insbesondere keine elektrischen Leitungen und unterirdischen Bauten usw. befinden, bzw. dass diese ordnungsgemäss abgedeckt sind. Er hat für geeignete allfällige Gewässerschutzeinrichtungen zu sorgen. Die Haftung für direkte Schäden und Folgeschäden, Wartezeiten wegen mangelhafter und/oder unsachgemässer Baustellenvorbereitung, geht vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
5. Preise Alle unsere Preise sind exklusiv 7.7 % Mehrwertsteuer. Pauschal- oder Globalangebote können nur aufgrund genauen und zeitnahen Angaben offeriert werden (SIA 117) (Beispiel TV Aufnahmen). Zusatzarbeiten wie Fräs- und Bohrarbeiten werden immer in Regie ausgeführt.
Sollten die Arbeiten in Lose aufgeteilt werden, behält sich die Unternehmung eine Preisanpassung vor. Wasser- und Wasserentnahmegebühren werden separat verrechnet. Deponiegebühren werden immer separat verrechnet. Es werden keine Konditionen auf diesen Betrag gewährt, da die Entsorgungskosten zu Selbstkosten weiterverrechnet werden. Bearbeitungsgebühren der Ämter für Bewilligungen/Pläne etc. werden nach Aufwand und Gebühren verrechnet.
Preise und Zeitaufwand, die im Angebot oder Begleit- schreiben angegeben werden. entsprechen den Erfahrungswerten. Bei Überschreitungen um mehr als 20% wird die Einwilligung des Bestellers eingeholt.
6. Schäden/Haftung Das schadlose Spülen, Ausfräsen und Ausbohren von Kanalisationen und Leitungen, kann generell nur bei intakten Rohren gewährleistet werden. Schlecht verlegte, stark verschobene, beschädigte oder stark inkrustierte Leitungen werden nach bestem Wissen und Können bearbeitet, aber ohne Verantwortung der Unternehmung. Die Unternehmung lehnt in solchen Fällen jede Haftpflicht bei Rohrbeschädigungen und deren Folge ab. Müssen für die Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmung Schacht-, Putz- und Spülstutzendeckel geöffnet werden, haftet der Unternehmer nicht für altersbedingte Schäden, welche an den Installationenentstehen.
Die Entwässerungsanlagen werden gemäss Stand der Technik fachgerecht gereinigt. Ohne Kanalfernseh-Kontrolle wird durch die Unternehmung keine Garantie und Verantwortung übernommen.
Werden Leitungen mittels Kanal-TV kontrolliert, sind der Unternehmung entsprechende Unterlagen wie Pläne usw. zur Verfügung zu stellen. Können Leitungen mittels Kanal-TV nicht kontrolliert werden, muss sich der Unternehmer auf die Angaben des Kunden verlassen können. In solchen Fällen liegt bei Rohrbeschädigungen die Verantwortung beim Kunden.
Für Schäden an sanitären Anlagen und Apparaten die durch Demontage unserer Kanaltechniker entstehen, wird keine Haftung übernommen. Für solche Arbeiten muss der Kunde einen Sanitär/Spezialisten aufbieten. Auf Wunsch des Kunden können solche Demontagen nach bestem Wissen und Sorgfalt durch den Auftragnehmer/Unternehmung ausgeführt werden.
7. Leitungs-Ortung Für Fehlortungen im Zusammenhang mit einem elektronischen Messsystem wie sie auf Kanal-TV Anlagen üblich sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dies, da die Ortungsgenauigkeit massgeblich von unbekannten Faktoren wie Leitungstiefe, stromführende Kabel, Kabelschutzrohre aus Eisen, Stahlrohre bei Wasserleitungen, Antennenkabeln und dergleichen abhängt sind und somit die Messgenauigkeit stark beeinflussen.
8. Termine Der Kunde hat grundsätzlich möglichst früh den Termin und den Zeitpunkt bekanntzugeben, um einen reibungslosen Ablauf der Ausführung zu gewährleisten. Saugarbeiten können vielfach nicht zum gleichen Zeitpunkt ausgeführt werden, da für diese Arbeiten andere Fahrzeuge eingesetzt werden.
Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht in der Offerte verbindlich festgelegt ist, richtet sich nach der Disponibilität der Spezialgeräte und der Fachkräfte.
Die Unternehmung haftet nicht für Schäden, welche aus zeitlichen Terminverschiebungen entstehen.
Verlangt der Auftraggeber zur Beschleunigung der Arbeiten Überstunden, Nachtarbeit oder dergleichen, so werden die tariflichen Lohnzuschläge gesondert berechnet.
Bei Absage einer terminierten Sanierung entstehen 10 Arbeitstage vor dem Termin: keine Kosten
5 Arbeitstage vor dem Termin: CHF 500.-
2 Arbeitstage vor dem Termin: CHF 1000.-
Kann am Tage der geplanten Sanierung die Sanierung ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden, können die dadurch entstehenden Umtriebe mit CHF 2500.- in Rechnung gestellt werden.
9. Allgemeine Haftung Im Übrigen wird die Haftung der Unternehmung, soweit gesetzlich zulässig, gemäss Art. 100 OR, vollumfänglich wegbedungen. Die Unternehmung haftet insbesondere nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden beim Kunden. Weiter ist die Haftung wegbedungen für Schäden an Leitungen, bei Fräsarbeiten, für Schäden, welche auf unfachmännische Vorinstallationen zurückzuführen sind, für Schäden aus nicht ordnungsgemässer Entfernung und Abdeckung von Hindernissen, für Schäden aus unsachgemässer Verwendung bzw. Missachtung von Betriebsvorschriften, für Schäden aus mangelhafter Wartung, natürlicher Abnützung oder sonstigem fehlerhaften Verhalten des Kunden, sowie für Schäden aus Einwirkung Dritter, höherer Gewalt sowie jeglichen Umständen, die die Unternehmung nicht zu vertreten hat.
Weitergehender Schaden: Ist bei der Ausführung weiterer Schaden (Vermögensschaden, Mangel Folgeschaden) beim Bauherrn entstanden, haftet der Unternehmer nur, wenn er bei der Ausführung seiner Arbeit grobfahrlässig gehandelt hat.
Für Schäden gegenüber Dritten (Nachbarn, etc.) haftet der Unternehmer, soweit ihn nachweisbar ein Verschulden trifft und der Schaden nicht durch Verletzung von Pflichten und Vorsichtsmassnahmen des Bauherrn oder anderer am Bau beteiligter entstanden ist. Dem Bauherrn wird der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung empfohlen
Ausmass und Abnahme: Für das Ausmass der geleisteten Arbeit sind die unterschriebenen Arbeits- und Stundenrapporte bzw. die gegenseitig anerkannten Arbeitsprotokolle massgebend. Ohne anderslautende Vereinbarung oder ausdrücklichen Vorbehalt in den Arbeitsrapporten gilt die Arbeit als abgenommen, wenn der letzte Arbeitsrapport unterschrieben ist.
10. Arbeitszeit / Anfahrtsweg Das Einrichten, Räumen sowie die Anfahrt wird in die Arbeitszeit eingerechnet. Unsere Monteure haben Anrecht, auf Morgen- und Mittagspause, welche nicht verrechnet werden und nicht auf dem Rapport erscheinen. Die Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit werden mit Zuschlägen verrechnet. Für Notfalleinsätze während und ausserhalb der Geschäftszeiten, wird ein Zuschlag verrechnet.
11. Arbeitssicherheit
Nach SUVA-Vorschriften ist es zwingend, gewisse Arbeiten zu zweit auszuführen (SUVA Form. 6029). Aussergewöhnliche und gefährliche Arbeiten, dürfen von unseren Technikern ohne Zustimmung der Geschäftsleitung der Unternehmung und ohne geeignete Hilfsmittel, nicht ausgeführt werden.
12. Verrechnung und Mahnwesen
Ist ein erneutes Ausstellen der Rechnung infolge falscher Rechnungsadresse nötig, wird dieser Aufwand mit CHF 75.- berechnet. Dies sofern die Adresse vom Auftraggeber nicht im Vorfeld bekannt gegeben wurde.
Der Mehraufwand für die Rechnungsstellung der aus- geführten Arbeiten an verschiedene Eigentümer wird mit CHF 50.- pro Rechnung veranschlagt.
Gerät der Kunde ohne Angabe von triftigen Gründen in Zahlungsverzug wird zur Deckung des Bearbeitungs- aufwandes eine Mahngebühr von CHF 20.- mit jeder Mahnung erhoben.
13. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand am Sitz der Unternehmung in Zürich.
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